Alimente-Rechner Österreich 2026
Kindesunterhalt einfach berechnen - mit Erklärung für Nicht-Juristen
Stand: April 2026So einfach geht's: Nettoeinkommen eingeben, Alter der Kinder angeben - Ergebnis ablesen. Der Rechner erklärt jeden Schritt. Wenn Sie das Kind selbst an mehreren Tagen betreuen oder auch Unterhalt an einen (Ex-)Ehepartner zahlen, klicken Sie weiter unten auf „Mehr Optionen".
📊 Prozentsatz nach Alter des Kindes
So viel Prozent vom Nettoeinkommen werden als Unterhalt berechnet:
| Alter des Kindes | Prozentsatz |
|---|---|
| 0 bis unter 6 Jahre | 16 % |
| 6 bis unter 10 Jahre | 18 % |
| 10 bis unter 15 Jahre | 20 % |
| ab 15 Jahre | 22 % |
📋 Regelbedarf 2026 (Mindestbedarf des Kindes)
So viel Geld braucht ein Kind in Österreich durchschnittlich pro Monat zum Leben. Quelle: LGZ Wien, 43 Nc 21/25b, gültig ab 01.01.2026.
| Alter | Regelbedarf/Monat |
|---|---|
| 0 - 5 Jahre | 360 € |
| 6 - 9 Jahre | 460 € |
| 10 - 14 Jahre | 560 € |
| 15 - 19 Jahre | 700 € |
| ab 20 Jahre | 800 € |
Obergrenze bei hohem Einkommen (sog. „Playboygrenze")
Mehr Unterhalt als diesen Höchstbetrag müssen Sie nie zahlen - auch wenn Sie sehr viel verdienen. Grundlage: OGH 7 Ob 178/00t.
| Alter | Maximal/Monat |
|---|---|
| 0 - 5 Jahre | 720 € (2 × Regelbedarf) |
| 6 - 9 Jahre | 920 € (2 × Regelbedarf) |
| 10 - 14 Jahre | 1.400 € (2,5 × Regelbedarf) |
| 15 - 19 Jahre | 1.750 € (2,5 × Regelbedarf) |
| ab 20 Jahre | 2.000 € (2,5 × Regelbedarf) |
👨👩👧👦 Abzüge vom Prozentsatz
Wenn Sie für mehrere Personen Unterhalt zahlen, wird der Prozentsatz pro Kind reduziert:
| Grund für den Abzug | Abzug |
|---|---|
| Weiteres Kind unter 10 Jahren | −1 % |
| Weiteres Kind ab 10 Jahren | −2 % |
| (Ex-)Ehepartner ohne eigenes Einkommen | −3 % |
| (Ex-)Ehepartner bis 1.000 €/Monat netto | −2 % |
| (Ex-)Ehepartner bis 2.000 €/Monat netto | −1 % |
| (Ex-)Ehepartner über 2.000 €/Monat netto | 0 % |
💶 Steuerrückerstattung 2026
Das können Sie pro Monat über die Steuererklärung zurückbekommen:
| Absetzbetrag | Pro Monat |
|---|---|
| Unterhaltsabsetzbetrag - 1. Kind | 38 € |
| Unterhaltsabsetzbetrag - 2. Kind | 56 € |
| Unterhaltsabsetzbetrag - ab 3. Kind je | 75 € |
| Familienbonus Plus (bis 18) | 166,68 € |
| Familienbonus Plus (ab 18) | 58,34 € |
Voraussetzungen: Sie zahlen den vollen Unterhalt. Das Kind lebt nicht in Ihrem Haushalt. Beim Familienbonus Plus: Absprache mit dem anderen Elternteil über die Aufteilung. Absetzbeträge wirken nur bis zur Höhe Ihrer Lohn- bzw. Einkommensteuer.
Zur Familienbeihilfe: wird NICHT abgezogen
Die Familienbeihilfe bekommt meist der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Sie wird nicht vom Unterhalt abgezogen, den Sie zahlen. Das hat der Oberste Gerichtshof 2019 so entschieden (4 Ob 150/19s). Stattdessen gibt es für Sie als Zahler den Unterhaltsabsetzbetrag und den Familienbonus Plus über die Steuer.
Drei Beispiele - Schritt für Schritt erklärt
So wird Unterhalt in Österreich berechnet. Klicken Sie auf „Im Rechner öffnen", um die Zahlen direkt im Rechner oben zu sehen.
Beispiel 1: Angestellter, 1 Kind (8 Jahre)
Beispiel 2: Höheres Einkommen, 2 Kinder (5 und 13 Jahre)
Rechnung: 4.200 € × 14 % = 588 €
Rechnung: 4.200 € × 19 % = 798 €
Beispiel 3: Mit Mitbetreuung, 1 Kind (10 Jahre), 8 Betreuungstage
Ergebnis: etwa 595-665 €/Monat (der Rechner zeigt einen mittleren Richtwert)
ℹ️ Was bedeutet „effektive Kosten"?
Sie überweisen immer den vollen Unterhaltsbetrag an das Kind bzw. an den anderen Elternteil. Die Steuerrückerstattung (Unterhaltsabsetzbetrag + Familienbonus Plus) bekommen Sie später zurück - entweder monatlich über den Freibetragsbescheid oder einmal jährlich über die Arbeitnehmerveranlagung.
Die Rückerstattung funktioniert nur, wenn Sie genug Lohnsteuer zahlen. Bei sehr geringem Einkommen greift sie nicht voll.
Kindesunterhalt in Österreich - was Sie wissen müssen
Was sind Alimente überhaupt?
„Alimente" ist das österreichische Wort für Kindesunterhalt. Beide Eltern sind gesetzlich verpflichtet, zum Unterhalt des Kindes beizutragen - aber auf unterschiedliche Weise:
- Naturalunterhalt: Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, erbringt seinen Unterhaltsanteil durch die tägliche Betreuung - Essen, Kleidung, Wohnen, Aufsicht, Pflege. Dieser Elternteil zahlt nichts in Geld.
- Geldunterhalt: Der andere Elternteil zahlt seinen Anteil in Geld (die „Alimente"). Dieses Geld wird an den betreuenden Elternteil bzw. ab Volljährigkeit direkt an das Kind überwiesen.
Dieser Rechner berechnet den Geldunterhalt - also das, was der nicht-betreuende Elternteil pro Monat zahlen muss. Die Pflicht dazu steht in § 231 ABGB. Dieses Geld ist für alles da, was das Kind braucht: Essen, Kleidung, Wohnen, Schule, Freizeit, Arzt.
Wie wird in Österreich gerechnet?
Österreich hat ein einfaches Prinzip: Ein fester Prozentsatz vom Nettoeinkommen des Zahlers. Der Prozentsatz hängt nur vom Alter des Kindes ab. Wichtig: Diese Prozentsätze stehen nicht im Gesetz, sondern stammen aus der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 231 ABGB:
- 0 bis unter 6 Jahre: 16 % vom Nettoeinkommen
- 6 bis unter 10 Jahre: 18 %
- 10 bis unter 15 Jahre: 20 %
- Ab 15 Jahren: 22 %
Wenn Sie für mehrere Kinder zahlen (oder für einen (Ex-)Ehepartner bzw. eingetragenen Partner), wird der Prozentsatz gesenkt - um 1-2 % pro weiterem Kind, bis zu 3 % für einen Ehepartner ohne eigenes Einkommen. Wichtig: Zwischen nichtehelichen Lebensgefährten besteht keine gesetzliche Unterhaltspflicht - nur Ehen und eingetragene Partnerschaften führen zu diesem Abzug. Der Rechner oben berücksichtigt das automatisch.
Im Ausnahmefall kann das Gericht von diesen Prozentsätzen abweichen - etwa wenn das Kind besondere Bedürfnisse hat (schwere Erkrankung, Behinderung, Hochbegabung) oder wenn beim Unterhaltspflichtigen außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Anspannungsgrundsatz: Was Sie verdienen könnten, nicht was Sie verdienen
Das österreichische Unterhaltsrecht folgt dem sogenannten Anspannungsgrundsatz: Beide Eltern müssen ihre Arbeitskraft voll einsetzen, um Unterhalt leisten zu können. Wer bewusst weniger verdient als möglich, muss sich trotzdem ein fiktives, höheres Einkommen anrechnen lassen.
Typische Fälle, in denen das Gericht ein fiktives Einkommen zugrunde legt:
- Freiwilliger Verzicht auf Überstunden, obwohl diese üblich wären
- Wechsel in einen schlechter bezahlten Job ohne nachvollziehbaren Grund
- Freiwillige Reduktion von Vollzeit auf Teilzeit (ohne Pflege-, Erziehungs- oder Gesundheitsgrund)
- Selbstständige, die ihren Gewinn bewusst niedrig halten (durch Gestaltungen, die privater Lebensführung dienen)
- Arbeitslosigkeit ohne ernsthafte Bewerbungsbemühungen
Praktische Konsequenz: Der Rechner oben berechnet den Unterhalt aus dem Einkommen, das Sie eingeben. Wenn dieses Einkommen niedriger ist als das, was Sie nach Ausbildung und Berufserfahrung verdienen könnten, kann ein Gericht mehr verlangen. Im Zweifel: Rechtsanwalt fragen.
Was ist der „Regelbedarf"?
Der Regelbedarf ist der Mindestbedarf eines Kindes - wie viel Geld ein Kind in dem Alter in Österreich durchschnittlich zum Leben braucht. Er wird jedes Jahr neu festgelegt. Für 2026 liegt er zwischen 360 € (Kleinkind) und 800 € (junger Erwachsener).
Wichtig: Der Regelbedarf ist nicht automatisch der Unterhalt, den Sie zahlen müssen. Aber: Wenn der berechnete Unterhalt unter dem Regelbedarf liegt und Sie es sich leisten können, kann das Gericht verlangen, dass Sie zumindest den Regelbedarf zahlen. Quelle: LGZ Wien 43 Nc 21/25b, gültig ab 01.01.2026.
Was ist die „Playboygrenze"?
Das ist die Obergrenze bei hohem Einkommen. Der Name klingt lustig, die Idee ist ernst: Auch wenn jemand sehr viel verdient, soll der Unterhalt nicht in die Hunderttausende gehen - ein Kind braucht nur so viel, wie ein Kind zum guten Leben braucht.
Die Obergrenze liegt beim 2-fachen Regelbedarf (bei Kindern unter 10) bzw. beim 2,5-fachen Regelbedarf (ab 10 Jahren). Bei einem 10-jährigen Kind sind das also maximal 1.400 €/Monat. Grundlage: OGH 7 Ob 178/00t.
Wichtige Ausnahme: Die 2-/2,5-fache Obergrenze ist keine starre Grenze. In besonderen Fällen kann auch deutlich mehr zugesprochen werden - etwa bei schwerer Erkrankung oder Behinderung des Kindes, bei dokumentierter Hochbegabung oder bei außergewöhnlichen Ausbildungskosten. Umgekehrt gilt: Bei niedrigem Einkommen des Zahlers kann der Unterhalt auch unter dem Regelbedarf liegen, wenn keine höhere Leistung zumutbar ist.
Familienbeihilfe, Familienbonus Plus, Unterhaltsabsetzbetrag - was ist was?
Drei verschiedene Dinge, die oft verwechselt werden:
- Familienbeihilfe: Geld vom Staat. Bekommt meist der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Hat mit Ihrem Unterhalt nichts zu tun - wird nicht abgezogen (OGH 4 Ob 150/19s, 2019).
- Familienbonus Plus: Steuervorteil. 2026 bis zu 166,68 €/Monat pro Kind unter 18. Muss mit dem anderen Elternteil aufgeteilt werden (100/0 oder 50/50). Bekommen Sie über die Arbeitnehmerveranlagung oder den Freibetragsbescheid.
- Unterhaltsabsetzbetrag: Zusätzlicher Steuervorteil für Zahler. 2026: 38 € (1. Kind), 56 € (2. Kind), 75 € (ab 3. Kind). Bekommen Sie automatisch, wenn Sie den vollen Unterhalt zahlen und das Kind nicht bei Ihnen lebt.
Der Rechner oben zeigt Ihnen, wie viel Sie über die Steuer maximal zurückbekommen können - und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Wie lange muss ich Unterhalt zahlen?
Bis das Kind selbsterhaltungsfähig ist - also sein eigenes Geld verdient. In der Praxis heißt das:
- Nach Lehre oder Schulabschluss mit erstem Job: meist ab 18-20 Jahren.
- Studium: bis etwa 25-28 Jahre, wenn ernsthaft und zielstrebig studiert wird (OGH 8 Ob 62/10f).
- Arbeitslosigkeit oder Karenz: kann den Anspruch verlängern.
Was ändert sich, wenn das Kind volljährig wird?
Mit dem 18. Geburtstag ändert sich rechtlich einiges:
- Der Anspruch steht dem Kind selbst zu. Sie zahlen den Unterhalt ab dann direkt auf das Konto des volljährigen Kindes - nicht mehr an den anderen Elternteil.
- Das Kind kann selbst klagen. Bei Streit um die Höhe führt das volljährige Kind den Prozess selbst (nicht mehr vertreten durch einen Elternteil).
- Familienbeihilfe wird höher (200,40 €/Monat ab 19 Jahren), Familienbonus Plus sinkt auf 58,34 €/Monat.
- Der Unterhalt endet nicht automatisch mit 18. Er läuft bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit weiter - bei Studenten typischerweise bis Mitte/Ende 20.
Kommt das Kind seinem Ausbildungsabschluss nicht ernsthaft nach (dauerhaft keine Prüfungen, häufige Studienwechsel ohne Grund), kann der Unterhalt reduziert werden oder entfallen. Das muss aber gerichtlich festgestellt werden - bis dahin läuft die Zahlung weiter.
Was ist „Sonderbedarf"?
Außergewöhnliche, nicht regelmäßig wiederkehrende Kosten, die im laufenden Unterhalt nicht gedeckt sind. Typische Beispiele:
- Zahnspange oder kieferorthopädische Behandlung
- Teure medizinische Behandlung (Brille, Hörgerät, Therapie)
- Klassenfahrt, Schullandwoche, Auslandssemester
- Nachhilfeunterricht bei ernsthaften Schulschwierigkeiten
- Führerschein, Erstausstattung für Studium
Wichtige Punkte zum Sonderbedarf:
- Wird zusätzlich zum laufenden Unterhalt gezahlt - Sonderbedarf geht nicht im Prozentsatz auf. Beide Eltern tragen ihn anteilig nach Einkommen.
- Bei sehr hohem Einkommen des Unterhaltspflichtigen gilt Sonderbedarf häufig als bereits durch die regulären Alimente gedeckt (sog. Absorption durch die Prozentsatz-Berechnung).
- Bei niedrigem Einkommen kann Sonderbedarf ganz entfallen - wenn schon der laufende Unterhalt an die Leistungsgrenze geht.
- Anerkennung ist Einzelfallfrage. Im Streitfall entscheidet das Bezirksgericht. Es empfiehlt sich, größere Sonderausgaben vorher mit dem anderen Elternteil abzusprechen und schriftlich zu dokumentieren.
Unterhaltsvorschuss: Wenn der andere Elternteil nicht zahlt
Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil nicht (oder nur teilweise), kann das Kind staatlichen Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) bekommen. Der Staat tritt vorübergehend ein - das Kind bekommt Geld, auch wenn der Zahler sich weigert.
Wichtigste Eckpunkte:
- Bis zum 18. Geburtstag möglich, danach nicht mehr.
- Antrag beim Bezirksgericht am Wohnsitz des Kindes. Die Kinder- und Jugendhilfe hilft dabei.
- Maximalbeträge je nach Alter (2026: 300 € / 428 € / 556 € pro Monat, je nach Altersgruppe).
- Rückzahlung durch den säumigen Elternteil: Der Staat holt sich das Geld vom Unterhaltspflichtigen zurück - per Exekution, Lohnpfändung, Kontopfändung.
- Keine Sozialleistung, kein Almosen: Das Kind hat Anspruch, unabhängig vom Einkommen des betreuenden Elternteils.
Bei Zahlungsverzug lohnt sich ein rascher Antrag: Das Verfahren beim Bezirksgericht ist relativ einfach und kostengünstig. Unterstützung bietet die Kinder- und Jugendhilfe Ihres Bundeslandes.
Wenn Sie das Kind an mehreren Tagen im Monat selbst betreuen
Wenn Sie das Kind regelmäßig bei sich haben (jedes Wochenende, mehrmals pro Woche), geben Sie dadurch auch selbst Geld aus. Das kann zu einer Reduktion des Geldunterhalts führen. Die übliche Schwelle: ab etwa 7 Tagen pro Monat (OGH 10 Ob 11/04x und Folgeentscheidungen wie 7 Ob 178/06m, 5 Ob 2/12y). Als grobe Orientierung nennt die Rechtsprechung etwa 10 % Reduktion pro zusätzlichem Besuchstag pro Woche - aber eine starre Prozentformel lehnt der OGH ausdrücklich ab: Die konkrete Höhe hängt immer vom Einzelfall ab (Dauer der Betreuung, Art der Zeiten, Ferien, Alter des Kindes, Einkommen beider Eltern).
Bei etwa 50/50-Betreuung kann der Geldunterhalt ganz wegfallen - stattdessen zahlt der einkommensstärkere Elternteil einen Ausgleichsbetrag. Die genaue Höhe entscheidet im Streitfall immer das Gericht.
Häufige Fragen - kurz beantwortet
Ihr monatliches Nettoeinkommen, also das, was nach Abzug von Steuern und Sozialversicherung übrig bleibt. Wichtig: 13. und 14. Gehalt (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) mitrechnen. Am einfachsten: Ihr gesamtes Jahresnetto durch 12 teilen.
Dazu gehören auch: regelmäßige Überstunden, Zulagen, Provisionen, Sachbezüge, Mieteinnahmen, Zinserträge. Nicht dazu: Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Pflegegeld.
Ja, regelmäßige Überstunden und Sonderzahlungen (Urlaubs-, Weihnachtsgeld) zählen. Sonderzahlungen werden auf 12 Monate umgelegt. Einmalige Boni, die nicht wiederkommen, werden in der Regel nicht eingerechnet.
Bei Selbstständigen wird der durchschnittliche Gewinn der letzten 3 Jahre genommen (steuerlicher Gewinn minus Einkommensteuer und SV-Beiträge). Buchhalterische Gestaltungen (überhöhte Abschreibungen, private Kfz-Nutzung) kann das Gericht korrigieren. Für eine verlässliche Einschätzung: immer einen Anwalt oder Steuerberater fragen.
Unterhalt kann bis zu 3 Jahre rückwirkend eingefordert werden (§ 1480 ABGB). Voraussetzung: Sie wurden innerhalb dieser Zeit schriftlich dazu aufgefordert. Ältere Ansprüche sind verjährt.
Immer wenn sich etwas wesentlich ändert:
- Ihr Einkommen steigt oder sinkt deutlich (Richtwert: ca. 10 % oder mehr)
- Das Kind kommt in die nächste Altersstufe (6, 10, 15 Jahre)
- Ein weiteres Kind kommt dazu
- Arbeitsplatzverlust oder neue Unterhaltspflicht
Eine jährliche Anpassung an die Inflation (Valorisierung) ist üblich.
Der andere Elternteil kann beim Bezirksgericht eine Exekution beantragen (Lohnpfändung, Kontopfändung). Für das Kind gibt es als Überbrückung den staatlichen Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Geburtstag (UVG). Den muss der säumige Elternteil dann an den Staat zurückzahlen.
Ein Steuervorteil. 2026: bis zu 166,68 €/Monat pro Kind unter 18 (58,34 € für volljährige Kinder). Bekommen Sie über die Arbeitnehmerveranlagung zurück.
Wichtig: Der Familienbonus muss zwischen Ihnen und dem anderen Elternteil aufgeteilt werden - entweder 100 % bei einem oder 50/50. Das müssen Sie untereinander klären. Er wirkt außerdem nur, wenn Sie genug Lohn- bzw. Einkommensteuer zahlen. Quelle: BMF.
Ein weiterer Steuervorteil für Unterhaltszahler. 2026: 38 € für das 1. Kind, 56 € für das 2. Kind, 75 € ab dem 3. Kind - jeweils pro Monat. Voraussetzungen: Sie zahlen den vollen Unterhalt, das Kind lebt nicht in Ihrem Haushalt, Sie bekommen keine Familienbeihilfe. Quelle: BMF.
Nein. Der Rechner zeigt die üblichen Richtsätze. Das tatsächliche Ergebnis kann im Einzelfall abweichen - besonders bei Selbstständigen, wechselnden Einkommen, strittiger Mitbetreuung oder wenn Sonderbedarf eine Rolle spielt. Im Streitfall entscheidet das Bezirksgericht. Für eine verbindliche Einschätzung: Anwalt für Familienrecht oder die Kinder- und Jugendhilfe.
Ja. Innerhalb der EU gelten österreichische Unterhaltsentscheidungen in allen Mitgliedsstaaten. Für Länder außerhalb der EU gibt es bilaterale Abkommen oder das Haager Unterhaltsübereinkommen. Die Kinder- und Jugendhilfe Ihres Bundeslandes hilft bei der Durchsetzung im Ausland.
Ja. Für den Kindesunterhalt ist es egal, ob die Eltern verheiratet, geschieden, getrennt oder nie verheiratet waren. Sobald die Eltern getrennt leben, schuldet der nicht-betreuende Elternteil Geldunterhalt. Auch in aufrechter, aber zerrütteter Ehe kann Unterhalt gerichtlich festgelegt werden, wenn ein Elternteil das Familieneinkommen nicht mehr angemessen zur Verfügung stellt.
Stiefkinder (Kinder Ihres neuen Partners) begründen keine gesetzliche Unterhaltspflicht für Sie - der Rechner ignoriert sie zu Recht. Eigene leibliche oder adoptierte Kinder aus einer neuen Beziehung hingegen zählen wie jedes andere unterhaltsberechtigte Kind und führen zum üblichen Abzug beim Prozentsatz (-1 % unter 10 Jahren, -2 % ab 10 Jahren). Wichtig: Wenn Sie neu heiraten und Ihr Ehepartner Unterhalt für dessen Kinder zahlt, ändert das an Ihrer Unterhaltspflicht gegenüber Ihren eigenen Kindern nichts.
Grundsätzlich ja. Der sogenannte Anspannungsgrundsatz verlangt, dass Sie Ihre Arbeitskraft voll einsetzen. Das Gericht kann ein fiktives Einkommen ansetzen (das, was Sie verdienen könnten), wenn Sie sich nicht ernsthaft um Arbeit bemühen oder bewusst weniger verdienen. Bei echter, nicht selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit mit Bewerbungsnachweisen kann der Unterhalt allerdings reduziert werden - in Ausnahmefällen bis auf den Regelbedarf oder darunter. Bei anerkannter Erwerbsunfähigkeit (Krankheit, Behinderung) wird individuell geprüft.
⚖️ Rechtlicher Hinweis
Dieser Rechner dient nur zur unverbindlichen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Die tatsächliche Unterhaltshöhe kann im Einzelfall abweichen und ist abhängig von den konkreten Umständen. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt für Familienrecht oder die zuständige Kinder- und Jugendhilfe.